Unsere Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Sitz und Name

Der Verein führt den Namen:

Schulförderverein Büchenbach e.V.

Er hat seinen Sitz in Büchenbach, und ist als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen und vom Zentralfinanzamt Nürnberg als gemeinnützig anerkannt. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr und endet jeweils zum 31.08. eines Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

Dieser politisch und konfessionell völlig unabhängige Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (derzeit §§ 51 bis 68). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Verein obliegt die Pflege und Förderung des Schullebens und der Schuljugend im Bereich der Gemeinde Büchenbach unter Einbeziehung der vorschulpflichtigen Kinder, insbesondere:

a) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Arbeitsmitteln
b) Schulausstattung
c) Förderung des Schulsports
d) Unterstützung des Anlegens von Kinderspiel- und Turnplätzen
e) Unterstützung von Lehrfahrten
f) Mitfinanzierung von schulischen Bauvorhaben
g) Weitere Bildungsangebote
h) Unterstützung der Jugendarbeit in Büchenbach

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks kommen aus:

    a) Mitgliederbeiträgen
    b) Freiwilligen Spendenaktionen innerhalb des Vereins
    c) Spenden an den Verein
    d) Überschüssen von Veranstaltungen (z.B. Schulfeste, Aktionen, Trödelmärkten, zeitweise Bewirtung Seeterrasse, Schülerkonzerten, Theateraufführungen, Kinderkunstausstellungen usw.)
    e) Überschüsse aus Veranstaltung von unterrichtsnahen Lernveranstaltungen

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder des Vereins

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinszwecke unterstützen und die Satzung anerkennen.

2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Erhält der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen (ab Eingang des Antrages) keine ablehnende Entscheidung der Vorstandschaft, gilt der Antragsteller als Mitglied ab Datum des Antrages. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Schuljahres (31.08.XX) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag seit 3 Monaten im Verzug ist. Der Verzug tritt mit der ersten Mahnung ein.

5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

6) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Dieser wird zu Beginn des jeweiligen Schuljahres in einer Summe fällig. Der Schulförderverein Büchenbach e.V. sollte vom Mitglied berechtigt werden, die Summe im September von dessen Bankkonto einzuziehen.

7) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Vorstandschaft
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Personen:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand; dem 1. Vorsitzenden
  2. seinem Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer und Kassier

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
Der Vorstand hat folgende und eigene Kompetenzen:

  • Entgegennahme von Spenden, welche dem Verein zukommen und satzungsgemäß sind in unbegrenzter Höhe
  • Die Mittel satzungsgemäß nach § 2 einzusetzen
    Die Vorstandsmitglieder (Vorstandschaft) haften gegenüber dem Verein nur bei grober

Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 8 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem in § 7 benannten Vorstand und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Als beratendes Mitglied gehört der Vorstandschaft ein Mitglied des Elternbeirates an.
  2. Zu den Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende und in dessen Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende ein. Außerdem muss zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder mit Angabe des Zweckes und der Gründe eine Sitzung verlangen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
  3. Beschlüsse (außer aus §9) werden nur von der Vorstandschaft gefasst. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandschaftsmitglieder ordnungsgemäß schriftlich geladen, und mehr als die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden doppelt.
  4. Die in den Vorstandschaftssitzungen gefassten Beschlüsse sind mit Angabe des Stimmverhältnisses schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und vom 1. und 2. Vors. sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind verpflichtet, innerhalb der Vereinsarbeit jede politische Betätigung zu unterlassen und die Tätigkeit im Verein nicht zu politischen Zwecken auszunutzen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung wird/ werden
    • der Vorstand und die Vorstandschaft gewählt
    • Rechenschaftslegung über geleistete Arbeit abgegeben
    • die Satzung oder Satzungsänderungen beschlossen
    • der Mitgliedsbeitrag beschlossen
    • Ehrenmitglieder ernannt (siehe § 5 Abs. 7)
    • die Auflösung des Vereines beschlossen
  2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des persönlichen Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-mail-Adresse gerichtet ist.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft auf die Dauer von 3 Jahren. Die Wahl findet geheim statt.
  7. Bei einstimmiger Zustimmung der Mitgliederversammlung kann eine offene Wahl stattfinden.
  8. Zum Beschluss über eine Satzungsänderung ist abweichend von (5.) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind mit Angabe des Stimmverhältnisses schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Eine Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt hat ist einzuberufen, wenn 4/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen, Liquidatoren sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss mindestens die einfache Mehrheit aller Vereinsmitglieder anwesend sein.
  3. Dem Beschluss über die Auflösung müssen mindestens 3⁄4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Büchenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. -/-

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